Mit dem bundesweit abgestimmten und gültigen Erlass vom 15. März 2017 wurden die Bedingungen für die Mitnahme von als „E‐Scooter“ bezeichneten Elektromobilen in Linienbussen im ÖPNV geregelt.
Im Erlass wurde daneben auch die Empfehlung ausgesprochen, auf den E‐Scootern ein Siegel aufzubringen, das den Busfahrerinnen und Busfahrern die Tauglichkeit zur Mitnahme signalisiert. Dieses Siegel wurde als sogenanntes Piktogramm im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) am 15.11.2017 veröffentlicht. Im Zuge der Veröffentlichung und Bekanntgabe der einheitlichen Piktogramme für mitnahmetaugliche E‐Scooter und Linienbusse im Verkehrsblatt des Bundes wurde jedoch auf eine Regelung zur Vergabe der Piktogramme verzichtet.
Inhalt:
Kennzeichnung vergeben die Hersteller
Zur Klarstellung und Erläuterung wird nunmehr in Abstimmung mit den Verkehrsressorts des Bundes und der Länder sowie dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. (BSK) festgelegt, dass die Siegel ausschließlich von den Herstellern bzw. den Unternehmen (z. B. Importeur, Vertriebsorganisation) auszugeben sind, die einen mitnahmetauglichen E‐Scooter in Deutschland in den Verkehr oder auf den Markt bringen.
Hersteller, Händler/Modell
Ein mit Siegel gekennzeichneter und der Regelung im Erlass vom 15.03.2018 entsprechender E-Scooter ist in den dafür geeigneten Linienbussen mitzunehmen.
Mehr Infos auch unter: www.bsk-ev.org/aktuelles-presse/liste-oepnv-geeigneter-elektromobilee-scooter/
Die nicht Mitnahme von Behinderten kann als Rassitisch gegen die Behinderten angesehen werden.