Nach mehr als zwei Jahren intensiver Verhandlungen ist die bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von Elektroscootern (E-Scootern) in Linienbussen des ÖPNV in Kraft getreten. Das Land NRW hatte die Federführung bei der Erarbeitung und den zahlreichen Gesprächen übernommen und den Erlass mit den Verkehrsressorts der übrigen Länder sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abgestimmt.
Minister Michael Groschek: „Endlich besteht Klarheit über die Bedingungen zur Mitnahme von E-Scootern. Die Hersteller können ihre Scooter entsprechend konstruieren, die Verkehrsunternehmen die Mitnahme organisieren und die Nutzerinnen und Nutzer können sich darauf verlassen, mit ihren entsprechenden Scootern in den passenden Linienbussen sicher befördert zu werden.“
„Nach den vielen juristischen Auseinandersetzungen und zahlreichen Verhandlungen mit Scooter-Herstellern, Verkehrsbetrieben, Politikern und Verbänden zeichnet sich mit dem nun vorliegenden Erlass ein Ende des generellen Beförderungsverbotes von E-Scooter-Nutzern im ÖPNV ab“, freut sich Gerwin Matysiak, Vorsitzender im Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. und fügt hinzu „darüber hinaus sind wir für jede unkomplizierte Mitnahmeregelung ohne zusätzliche `Qualifikationen´ wie bei allen anderen Fahrgästen dankbar“. Der BSK hat an dem Erlass intensiv mitgearbeitet und konnte seine Vorschläge für eine Regelung der Mitnahme mit einbringen.
Im Erlass sind alle wesentlichen Kriterien für die Mitnahme von E-Scootern abschließend geregelt:
Die Mitnahmepflicht der Verkehrsunternehmen erstreckt sich dabei auf vierrädrige E-Scooter bis zu einer Gesamtlänge von 1,2 Metern und einem Gesamtgewicht mit aufsitzender Person von höchstens 300 Kilogramm.
Außerdem muss der E-Scooter zum Beispiel über eine zusätzliche Feststellbremse verfügen, für die Rückwärtseinfahrt in den Bus geeignet sein und bestimmte Beschleunigungskräfte aushalten. Die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme im Bus muss vom Hersteller in der Bedienungsanleitung festgestellt werden.
Die Linienbusse müssen einen ausreichend dimensionierten Rollstuhlplatz mit einem mindestens 28 Zentimeter überstehenden Haltebügel zum Gang hin aufweisen, um die sichere Aufstellung des E-Scooters auf dem Rollstuhlplatz zu gewährleisten.
Die Mitnahmeverpflichtung gilt für Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern, die schwerbehindert mit Merkzeichen „G“ sind oder den Scooter von der Krankenkasse verschrieben bekommen haben. Darüber hinaus müssen die Nutzerinnen und Nutzer bestimmte Verhaltensregeln erfüllen.
Wo bekommt man die Aufkleber für Rollstühle..
Beim Hersteller des Scooter.