KISS Fernzug mit Rampe

Antwort der Regierung zum Bahnsteighöhenkonzept

„Die Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnhöfen ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung.“ So heißt es in der Antwort (19/24212) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Entwicklung der Bahnsteighöhen in Deutschland (19/23423).

Bahnsteighöhen 76 cm

Historisch bedingt hätten die Bahnsteige in Deutschland sehr unterschiedliche Höhen, schreibt die Regierung. Zur Umsetzung des Ziels der Barrierefreiheit habe die Deutsche Bahn AG (DB AG) im Jahr 2017 bundesweit einheitliche Regeln entwickelt und hierzu ein Bahnsteighöhenkonzept mit dem Bund abgestimmt. Ziel sei es, mobilitätseingeschränkten Reisenden einen unabhängigen und barrierefreien Zugang zum Eisenbahnsystem zu ermöglichen. Die Zielgröße der Bahnsteighöhen (Herstellmaße) gebe die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vor. Danach solle die Höhe 76 cm über Schienenoberkante betragen, wobei genau definierte Ausnahmen möglich seien, heißt es in der Antwort. Zur Umsetzung dieses Ziels würden Bundesmittel „in erheblichem Umfang“ zur Verfügung gestellt.

Die TSI PRM ist nicht gleichzusetzen mit Barrierefreiheit

Für Rollstuhlfahrer, die mit der Bahn reisen, sieht die aktualisierte Verordnung vom 01.01.2015 verschiedene Erleichterungen vor: So müssen Türen in Bahnhöfen künftig 90 statt 80 cm breit sein und Einstiegshilfen wie Rampen oder Fahrstühle müssen mindestens für eine Traglast von 300 kg ausgelegt sein, damit der Transport etwa von schweren Elektro-Rollstühlen möglich ist. Für bereits genehmigte Infrastruktur und Fahrzeuge sowie für Vorhaben, deren Entwicklung schon weit fortgeschritten ist, gilt allerdings noch die alte Version der TSI PRM fort, aus dem Jahr 2008.

Rampen bis 18 % möglich!!!!

Es sind Rampen in den Zügen bis zu 18 Prozent erlaubt. Die TSI PRM ist die Zugänglichkeit-Verordnung für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität der EU.

Rampenneigung in % laut TSI PRMFälschlicherweise stellt die Bundesregierung die TSI PRM als barrierefrei in der Antwort dar. Wie z.B. „barrierefrei, Neubeschaffung gem. TSI PRM“, wie bei der Auskunft über die DB Regio AG zum Fahrzeugbestand.

Behindertengleichstellungsgesetz – BGG, §4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

 

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