Urlaub ist ein „legitimes Teilhabebedürfnis“. Die Kosten für den Urlaub sind nicht von der Eingliederungshilfe zu übernehmen. „Dagegen sind behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson, mit denen der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert ist, zu übernehmen, wenn…..Bundessozialgericht (B 8 SO 13/20 R).