Kfz-Hilfe für Behinderte auf E-Bikes und Pedelecs

Der Petitionsausschuss (am  06.07.2022) unterstützt die Forderung, Zuschüsse oder Darlehen gemäß der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen nicht nur auf Pkw zu beschränken, sondern auf E-Bikes, Pedelecs und Fahrräder zu erweitern.

Union stimmte nicht zu

In der Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss mit breiter Mehrheit, eine entsprechende Petition mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu überweisen. Lediglich die CDU/CSU-Fraktion stimmte dem nicht zu.

E-Bikes, Pedelecs und Fahrräder können  gefördert werden

In der öffentlichen Petition (ID 110567) wird verlangt, dass entsprechend der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation nicht nur Pkw, sondern auch andere Fahrzeuge wie etwa E-Bikes, Pedelecs und Fahrräder zur Benutzung im Straßenverkehr gefördert werden können. Nach der gegenwärtigen Fassung der Verordnung sei dies nicht der Fall, da durch die Verwendung des Wortes „Kraftfahrzeughilfe“ nur Kraftfahrzeuge gemäß der Definition des Paragraf 1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gefördert werden könnten. Alle anderen Fahrzeuge seien in der KfzHV jedoch ausgeschlossen.

Behinderungsbedingten Bedarf abdecken

Die Kraftfahrzeughilfe sei als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen die zentrale Mobilitätshilfe als ergänzende Leistung zu den Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach Paragraf 49 Absatz 3 Nummer 1 SGB IX, erläutert der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung. Sie solle den behinderungsbedingten, unabweisbaren Bedarf decken und werde in Form von Zuschüssen oder Darlehen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis erbracht.

Einen Anspruch auf die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation könnten behinderte Menschen haben, die „nicht nur vorübergehend“ auf ein Auto angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen, schreiben die Abgeordneten. Dies setze voraus, dass die Antragsteller keine andere Möglichkeit haben, zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen – beispielsweise zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit einem Werkbus, der vom Arbeitgeber angeboten wird. Eine Kostenübernahme für den Erwerb von über das „Kraftfahrzeug“ im Sinne Paragraf 1 Absatz 2 StVG hinausgehenden anderen Fahrzeugarten sehen die gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe hingegen nicht vor, bestätigen die Abgeordneten.

Umsetzung jetzt wichtig

„Der Petitionsausschuss unterstützt die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft“, heißt es weiter. Daher sei das Anliegen des Petenten nach einer Ausweitung der Förderfähigkeit auf weitere Fahrzeugarten, soweit diese einem behinderungsbedingten Bedarf entsprechen, „erwägungswürdig“.

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